AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Eurosweet GmbH

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1. Geltungsbereich 
1.1 Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten. 
1.2 Spätestens mit der Annahme unserer Ware oder Leistungen gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen. 
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf deren Einbeziehung hingewiesen haben. 
1.4 Der Geltung anderweitiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere von Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers, wird widersprochen. Sie werden – ebenso wie Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen – nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 

2. Angebote und Vertragsabschluss 
2.1 Unsere Angebote sind gegenüber Kaufleuten freibleibend und unverbindlich. Sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 
2.2 Bestellungen oder Aufträge des Käufers werden von uns nur durch schriftliche Bestätigung oder unverzügliche Leistungserbringung nach Auftragseingang angenommen. Im letzteren Fall gilt unser Lieferschein oder unsere Rechnung als Auftragsbestätigung. 
2.3 Unsere Angebote sowie die Annahme bzw. Bestätigung von Bestellungen oder Aufträgen des Käufers erfolgen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht ausreichender Selbstbelieferung sind wir – unter Ausschluss von Regress- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers – von unserer Lieferpflicht befreit, wenn wir die ausbleibende oder verzögerte Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten nicht zu vertreten haben. 
2.4 Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Erklärungen abgeben, welche über den schriftlichen Inhalt abgeschlossener Verträge hinausgehen oder hiervon abweichen, bedürfen sie stets unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein. 

3. Liefertermine und Auslieferung 
3.1 Die von uns genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich und können geändert werden, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir deren Nichteinhaltung zu vertreten haben. 
3.2 Wird vom Käufer vor Ausführung der Lieferung eine Änderung des Kaufgegenstandes oder der Liefermodalitäten gefordert, wird eine verbindliche Lieferfrist unterbrochen und beginnt mit dem Zeitpunkt der Einigung über die geänderten Leistungs- oder Liefermodalitäten von Neuem zu laufen oder kann von uns nach billigem Ermessen anderweitig festgelegt werden. 
3.3 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zu einer vorzeitigen Leistungserbringung berechtigt. 
3.4 Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und von uns nicht verursacht sind, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Unfälle, Epidemien, außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, Einfuhrverbote aufgrund von Embargoentscheidungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Maschinenausfälle, Streik, Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störungen der Verkehrswege, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. In den vorgenannten Fällen verlängern sich verbindliche Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung. 
3.5 Dauert eine Liefer- oder Leistungsverzögerung gemäß Ziffer 3.5 länger als zwei Monate an, können sowohl der Käufer als auch der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesem Fall wechselseitig ausgeschlossen. Bereits geleistete Zahlungen werden von uns erstattet. 
3.6 In Bezug auf Liefer- und Leistungsverzögerungen haften wir nur für eigenes Verschulden und unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das unserer Vorlieferanten. Wir sind jedoch auf Verlangen unseres Käufers verpflichtet, uns eventuell gegenüber unserem Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. 

4. Gefahrübergang 
4.1 Sofern im Einzelfall nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, geht – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - die Gefahr mit Übergabe unserer Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere Fahrzeuge erfolgt, der Spediteur oder Frachtführer von uns beauftragt wird oder die Lieferung von der Betriebsstätte eines Dritten (sog. „Streckengeschäft“) vorgenommen wird. 
4.2 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung oder durch Verschulden des Käufers, lagert die Ware ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf dessen Kosten und Gefahr. Ebenso geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem dieser sich in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet. Mehrkosten oder Schäden, welche dem Verkäufer infolge eines Annahmeverzugs des Käufers entstehen, sind vom Käufer zu erstatten. 
4.3 Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. 
4.4 Eine Versicherung erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Käufers und bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. 

5. Preise und Zahlung 
5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise als Netto-Vergütung ab Werke oder Lager, zuzüglich Fracht, Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 
5.2 Der vereinbarte Kaufpreis ist ohne Abzug bei Lieferung unserer Ware fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 
5.3 Ist der Käufer Kaufmann, berechtigen uns Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss, welche nicht von uns zu vertreten sind, insbesondere Erhöhungen von Rohstoff-, Arbeits- oder Transportkosten sowie von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben oder aber Preiserhöhungen unserer Lieferanten in Bezug auf noch nicht ausgeführte Lieferungen zu einer entsprechenden – auf Verlangen des Käufers nachzuweisenden - Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aber mit dem Käufer ein Liefervertrag über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abgeschlossen worden ist. 
5.4 Soweit uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche den Rückschluss zulassen, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist oder die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere Leistungen entweder von einer Vorkassezahlung oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 
5.5 Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen, wie wir sie für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mindestens aber 5% - ist der Käufer Kaufmann, mindestens 8% - über dem Basiszinssatz gemäß § 247 I BGB zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. 
5.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, sind die Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen. 

6. Sicherheiten 
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zu vollständiger Bezahlung des Kaufpreises vor. 
6.2 Bei Waren, welche der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung oder aber auf der Grundlage eines Liefervertrages auf Abruf oder mit einer Laufzeit über zwei Monate bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – aus der Geschäftsbeziehung oder den abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. 
6.3 Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 
6.4 Solange unsere Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, verpflichtet sich der Käufer als unser Treuhänder, unsere Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, getrennt von seinem Eigentum sowie von dem Eigentum Dritter aufzubewahren, gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu sichern und als unser Vorbehaltseigentum zu kennzeichnen. 
6.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich ungehinderten Zugang zu gewähren, damit wir über unsere Vorbehaltsware verfügen und diese an uns nehmen können. Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag. 
6.6 Wird unsere Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung durch den Käufer für uns als Hersteller - ohne dass wir hieraus verpflichtet werden – und wir werden Vorbehaltseigentümer der neuen Sache. 
6.7 Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zusammen mit anderer, uns nicht gehörenden Ware, erwerben wir Vorbehaltsmiteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Vorbehaltsmiteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, überträgt er uns hiermit Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Vorbehaltseigentum bzw. Vorbehaltsmiteigentum stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren. 
6.8 Wird unsere Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Diese Abtretung wird von uns hiermit angenommen. 
6.9 Der Wert unserer Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, sofern und soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf denjenigen Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. 
6.10 Der Käufer ist zur jederzeit widerruflichen Weiterveräußerung oder Verwendung unserer Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffern 6.8.-6.9. tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. 
6.11 Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigen wir den Käufer zur Einziehung der nach Ziffern 6.8.-6.9 an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. 
6.12 Von den uns zustehenden Widerrufsrechten sowie unserer Forderungseinziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – ordnungsgemäß nachkommt. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – auch sofern dieser durch einen Gläubiger gestellt wird – erlöscht das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung oder Verwendung unserer Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen automatisch, d.h. ohne dass es einer Widerrufserklärung durch uns bedarf. Dasselbe gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest auf Seiten des Käufers. 
6.13 Auf unser Verlangen hat der Käufer die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, die Höhe und den Rechtsgrund sowie das Rechnungsdatum der an uns abgetretenen fälligen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern anzuzeigen. Ergänzend findet § 402 BGB Anwendung. Unabhängig davon sind wir ermächtigt, die Abtretung dem Drittschuldner selbst anzuzeigen. 
6.14 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unsere Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich bei gleichzeitiger Übermittlung der für einen Widerspruch oder eine Vollstreckungsabwehrklage notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage i. S. v. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für uns entstehende Kosten, Schäden oder Ausfälle. 
6.15 Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen unsere Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert, d.h. zum Rechnungswert, gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und den Anspruch gegen die Versicherung an uns abzutreten. 
6.16 Soweit der realisierbare Wert der uns zur Verfügung stehenden Sicherheiten um mehr als 10% die zu sichernden Forderungen übersteigt, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil unserer Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben. 

7. Gewährleistung 
7.1 Ist der Käufer Kaufmann, setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, dass der Käufer den nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
7.2 Eventuelle Transportschäden sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. 
7.3 Sollte trotz aller von uns angewandten Sorgfalt die von uns gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, werden wir die Ware - eine frist- und ordnungsgemäße Mängelrüge vorausgesetzt – nach unserem Ermessen nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 
7.4 Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. 
7.5 Macht der Käufer Mängel hinsichtlich der von uns gelieferten Ware geltend, darf er hierüber nicht verfügen, d.h. sie darf nicht weiterverkauft oder verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt oder ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden ist. 
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, uns zum Zweck der Überprüfung einer Reklamation unsere Ware oder Teile hiervon zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, nicht, entfällt die Gewährleistung. 
7.7 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur, sofern und soweit als der Käufer mit seinen Abnehmern oder Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 
7.8 Ist der Käufer Kaufmann, verjähren Gewährleistungsansprüche in zwölf Monaten nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer. 

8. Haftung 
8.1 Ist der Käufer Kaufmann, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beinhalten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichten und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 
8.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt – ebenso wie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – unberührt. 
8.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. 

9. Schlussbestimmungen 
9.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit internationaler Abkommen (z.B. UN-Kaufrecht). 
9.2 Änderungen oder Ergänzungen abgeschlossener Verträge oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. 
9.3 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies deren Wirksamkeit im Übrigen nicht. Für diesen Fall wird vereinbart, an Stelle der unwirksamen Klausel eine wirksame Regelung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen und eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich sein sollte. 
9.4 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) unser Firmensitz. Allerdings sind wir berechtigt, den Käufer auch an seinem Firmensitz zu verklagen. 
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